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Rechnung zum Mahnbescheid

Ein Gläubiger sollte vor der Beantragung eines Mahnbescheids prüfen, ob dem Schuldner eine Rechnung über den offenen Betrag zugegangen ist.

Nimmt ein Gläubiger in einem Mahnbescheid auf Rechnungen Bezug, sollte er diese entweder dem Mahnbescheid als Anlage beifügen oder sicherstellen, dass der Schuldner die Rechnungen zuvor erhalten hat. Denn andernfalls kann ein Mahnbescheid mangels hinreichender Konkretisierung der geltend gemachten Forderungen bedeutungslos sein. Im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof hatte der Schuldner geltend gemacht, die im Mahnbescheid angeführten Rechnungen nicht erhalten zu haben. Da eine eindeutige Zuordnung der geltend gemachten Forderung allein durch den Mahnbescheid aufgrund der vielfältigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht möglich war, blieb die Klage erfolglos. Die Konkretisierung der Forderung im Verlauf des Prozesses konnte die Verjährung nicht mehr verhindern.

 
 
mrl-sahe 2024-12-03 wid-17 drtm-bns 2024-12-03