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Diskriminierung beim Hochschulzugang

Für Studienbewerber aus anderen EU-Mitgliedsstaaten dürfen bei der Zulassung zum Hochschulstudium keine anderen Bedingungen gelten als für einheimische Bewerber.

Eine Regelung, die den Hochschulzugang für Studienbewerber aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU einschränkt, ist eine europarechtswidrige und damit unzulässige Diskriminierung. Mit dieser Begründung hat der Europäische Gerichtshof eine Vorschrift im österreichischen Hochschulgesetz kassiert. Dieses sah vor, dass Abiturienten aus einem anderen EU-Staat nur dann an den österreichischen Universitäten studieren können, wenn sie die in ihrem Heimatland vorgesehenen Voraussetzungen für das jeweilige Studium erfüllen würden.

Für die Richter war das aber keine gemeinschaftsrechtskonforme Beschränkung der Zugangsmöglichkeiten, da sie sich allein gegen Ausländer richtet. Zur Begrenzung einer zu großen Nachfrage schlagen die Richter einen allgemeinen Numerus Clausus oder eine Aufnahmeprüfung für alle Studienbewerber vor, unabhängig von deren Herkunft.

 
 
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